Allgemeine Geschäftsbedingungen
ESP - Uelzen, Inh. Michael Tiedtke · Chemische Entlackung · Sandstrahlen · Pulverbeschichtung
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über Leistungen von ESP - Uelzen, Inh. Michael Tiedtke, Natenestraße 29, 29571 Rosche (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit Verbrauchern und Unternehmern (nachfolgend „Auftraggeber“). Gegenstand sind insbesondere chemische Entlackung, Sandstrahlen bzw. abrasive Strahlverfahren, Oberflächenvorbereitung und Pulverbeschichtung von Metallteilen. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Auftrag haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
Art und Umfang der Arbeiten ergeben sich aus Angebot, Auftragsannahme, Zeichnung, Muster, Farbangabe oder sonstiger Vereinbarung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten, für die Bearbeitung erheblichen Umstände mitzuteilen, insbesondere Werkstoff, besondere Maßhaltigkeit, Sicherheitsrelevanz, Vorschäden, frühere Reparaturen/Beschichtungen, Spachtel-, Zinn-, Klebe- oder Dichtmassen sowie Bereiche, die nicht bearbeitet werden dürfen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird kein Neuteil- oder Restaurierungszustand geschuldet.
3. Angelieferte Werkstücke / Eigentum
Der Auftraggeber versichert, zur Bearbeitung der übergebenen Gegenstände berechtigt zu sein. Nicht zu bearbeitende Anbauteile, Lager, Dichtungen, Kunststoffe, Gummiteile, Elektrik und sonstige empfindliche Komponenten sind grundsätzlich vor Anlieferung zu entfernen, sofern ihre Mitbearbeitung oder Demontage nicht ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftragnehmer darf die Bearbeitung ablehnen oder unterbrechen, wenn Zustand, Material oder Konstruktion eine fachgerechte Bearbeitung mit vertretbarem Risiko nicht zulassen.
4. Gebraucht-, Fahrzeug- und Oldtimerteile
Bei gebrauchten, historischen oder restaurierungsbedürftigen Metallteilen können unter Lack, Rost, Spachtel, Zinn, Dichtstoffen oder Beschichtungen nicht erkennbare Schäden vorhanden sein, z. B. Rostfraß, Durchrostungen, Risse, dünne Stellen, alte Schweißungen oder unsachgemäße Reparaturen. Werden solche Vorschäden erst durch Entlackung oder Strahlen sichtbar, sind sie kein Mangel der Leistung, soweit sie nicht durch eine vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden. Eine Zusage zur weiteren Verwendbarkeit oder Verkehrssicherheit eines Bauteils besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
5. Chemische Entlackung
Chemische Entlackungsverfahren können Lacke sowie Spachtel-, Dicht-, Klebe- und sonstige nichtmetallische Stoffe lösen oder angreifen. Bei Falzen, Doppelblechen, Hohlräumen und konstruktiv schwer zugänglichen Bereichen können besondere Spül-, Neutralisations- oder Nachbehandlungen erforderlich sein. Der Auftraggeber hat auf empfindliche oder nicht zu entlackende Bereiche hinzuweisen. Eine vollständige Entfernung von Rückständen in nicht zugänglichen Hohlräumen wird nur geschuldet, wenn dies technisch möglich und ausdrücklich vereinbart ist.
6. Sandstrahlen / abrasive Strahlverfahren
Die Oberfläche wird mechanisch bearbeitet. Der Auftragnehmer wählt Strahlmittel, Druck und Bearbeitungsintensität nach Werkstoff und erkennbarem Zustand, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei dünnen, stark korrodierten, verzogenen oder vorgeschädigten Teilen können vorhandene Schwächen sichtbar werden oder sich vorhandene Verformungen verstärken. Besondere Anforderungen an Sichtflächen, Blechstärke oder Maßhaltigkeit sind vor Bearbeitungsbeginn anzugeben.
7. Pulverbeschichtung
Farbton, Glanzgrad, Struktur und Schichtaufbau richten sich nach der Vereinbarung, insbesondere der angegebenen RAL-Farbe bzw. dem gewählten Pulversystem. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen zwischen Chargen, Untergründen, Vergleichsmustern oder unterschiedlichen Werkstoffen können auftreten. Bei gebrauchten, gegossenen, verzinkten, porösen oder verunreinigten Werkstücken können beim Einbrennen Ausgasungen, Poren, Krater oder Blasen entstehen. Soweit solche Erscheinungen auf der Beschaffenheit oder Vorgeschichte des Werkstücks beruhen und trotz fachgerechter Bearbeitung nicht vermeidbar waren, stellen sie keinen vom Auftragnehmer verursachten Mangel dar.
8. Gewinde, Pass-, Dicht- und Funktionsflächen
Gewinde, Passungen, Lager- und Dichtsitze, Masse-/Kontaktflächen, Bohrungen sowie sonstige Flächen, die frei von Strahlgut oder Beschichtung bleiben müssen, sind bei Auftragserteilung eindeutig zu kennzeichnen oder schriftlich zu benennen. Besondere Toleranzen oder Funktionsmaße müssen ausdrücklich angegeben werden. Ohne solche Angaben kann eine Bearbeitung nach üblicher fachlicher Beurteilung erfolgen.
9. Preise und Zusatzarbeiten
Es gelten die vereinbarten Preise. Zeigt sich erst nach Beginn der Bearbeitung ein zusätzlicher Aufwand, der bei Auftragserteilung nicht erkennbar war, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber, soweit die Zusatzleistung nicht bereits vom vereinbarten Umfang umfasst ist. Wesentliche kostenpflichtige Zusatzarbeiten werden grundsätzlich erst nach Freigabe ausgeführt. Gesetzliche Rechte auf Vergütungsanpassung oder Ersatz erforderlicher Aufwendungen bleiben unberührt.
10. Termine und Fertigstellung
Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Notwendige Rückfragen, nachträglich festgestellte Schäden, Änderungswünsche sowie vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände können zu einer angemessenen Verlängerung führen.
11. Abnahme
Soweit die Leistung werkvertraglich abzunehmen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Eine gesetzliche Abnahmefiktion gegenüber Verbrauchern setzt insbesondere den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis in Textform voraus.
12. Mängelrechte
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Eigenschaften oder Schäden des vom Auftraggeber bereitgestellten Werkstücks, die insbesondere auf Korrosion, Materialermüdung, unbekannte Vorbehandlung, Verunreinigung, frühere Reparatur oder ungeeignete Materialkombinationen zurückzuführen sind, sind kein Mangel der Leistung, soweit der Auftragnehmer sie nicht zu vertreten hat. Erkennbare Beanstandungen sollten zur schnellen Klärung möglichst zeitnah mitgeteilt werden; gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbrauchern, werden dadurch nicht verkürzt.
13. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt. Hinweise auf typische Bearbeitungsrisiken oder Vorschäden stellen keinen Ausschluss der Haftung für vom Auftragnehmer zu vertretende Schäden dar.
14. Zahlung und Zurückbehaltungsrechte
Die Vergütung richtet sich nach Angebot/Auftrag und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Vereinbarung fällig. Abschlagszahlungen können im gesetzlich zulässigen Umfang vereinbart werden. Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
15. Abholung, Annahmeverzug und Lagerung
Nach Fertigstellung wird der Auftraggeber zur Abholung bzw. Annahme aufgefordert. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer Ersatz der hierdurch tatsächlich entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
16. Verbraucher / Fernabsatz / außerhalb von Geschäftsräumen
Bei Verträgen mit Verbrauchern, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten zusätzlich die gesetzlichen Verbraucherinformationen und gegebenenfalls das gesetzliche Widerrufsrecht. Eine etwa erforderliche Widerrufsbelehrung ist gesondert bereitzustellen. Bei einem auf Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnenen Dienstleistungs-/Werkauftrag sind die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu beachten.
17. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Auftrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Weitergehende Informationen zum Datenschutz werden, soweit erforderlich, gesondert bereitgestellt.
18. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 10. September 2026
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